AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Gültigkeit der Bestimmungen

Fir­ma caadplan GmbH, geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter: Abdul­lah Döno­g­lu, führt Ihre Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser AGB aus. Dies gilt auch für alle künf­ti­gen Leis­tun­gen, falls die AGB nicht noch­mals expli­zit ver­ein­bart wer­den. Gegen­tei­li­gen Erklä­run­gen des Kun­den bezüg­lich der Wirk­sam­keit sei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den hier­mit widersprochen.
Für alle Rechts­ge­schäf­te mit der caadplan GmbH, sind die fol­gen­den Bestim­mun­gen maß­ge­bend es sei denn, es ist etwas ande­res schrift­lich niedergelegt.

Ange­stell­te und Ver­tre­ter der caadplan GmbH sind nicht befugt, münd­li­che Zusi­che­run­gen zu geben oder münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, die über den Inhalt die­ser AGB hinausgehen.

§ 2 Angebote und Auftragsbestätigungen

Die Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Der Auf­trag gilt erst als ange­nom­men, wenn er von der caadplan GmbH schrift­lich bestä­tigt wur­de. Abbil­dun­gen und Anga­ben in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten, Inter­net-Prä­sen­ta­tio­nen und sons­ti­gem Wer­be­ma­te­ri­al sind nur annä­hernd maß­ge­bend, soweit sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind. Ände­run­gen blei­ben der caadplan GmbH vor­be­hal­ten, sofern dadurch der Ver­trags­ge­gen­stand kei­ne für den Kun­den unzu­mut­ba­re Ände­rung erfährt.

§ 3 Kostenvoranschläge

Kos­ten­vor­anschlä­ge gel­ten nur für die dar­in auf­ge­führ­ten Arbei­ten. Sie sind nur in schrift­li­cher Form und in der Höhe nach nur annä­hernd verbindlich.

§ 4 Abtretungsverbot

Die Rech­te des Kun­den aus den mit der caadplan GmbH getä­tig­ten Geschäf­ten sind nicht übertragbar.

§ 5 Datenschutz

Sie­he unse­re sepa­ra­te Datenschutzerklärung.

§ 6 Entgelte, Preisänderungen

Die Nut­zung des Leis­tungs­an­ge­bo­tes caadplan GmbH erfolgt zu den jeweils gül­ti­gen Ent­gel­ten, die der jeweils aktu­el­len Preis­lis­te bzw. nach Ver­ein­ba­rung von Pro­jekt­prei­sen zu ent­neh­men sind. caadplan GmbH ist berech­tigt, die Prei­se nach schrift­li­cher Vor­ankün­di­gung mit einer Frist von 3 Mona­ten zu erhö­hen. In die­sem Fall hat der Kun­de das Recht, den Ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist zu dem Ter­min zu kün­di­gen, an dem die Preis­än­de­rung wirk­sam wird, wenn die Preis­an­pas­sung die all­ge­mei­ne Preis­stei­ge­rung wesent­lich übersteigt.

§ 7 Fertigstellung

Ein Zeit­punkt zur Fer­tig­stel­lung eines erteil­ten Auf­tra­ges kann nicht genannt wer­den. Aus­nah­men hier­von im Sin­ne von Ter­min­zu­si­che­run­gen müs­sen schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den. Als Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung gilt aus­schließ­lich die dies­be­züg­li­che Bekannt­ga­be der caadplan GmbH an den Auf­trag­ge­ber (s.a. Zah­lungs­be­din­gun­gen). Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers aus Schä­den, die ihm auf­grund ver­spä­te­ter Fer­tig­stel­lung ent­ste­hen, sind aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re, wenn Abdul­lah Döno­g­lu die Grün­de der Ver­spä­tung nicht zu ver­tre­ten hat. caadplan GmbH ist selbst­ver­ständ­lich bemüht, die Arbeit so schnell als mög­lich fer­tig zu stellen.Als Grund­la­ge der Arbeit die­nen caadplan GmbH die bis­he­ri­gen münd­li­chen und schrift­li­chen Infor­ma­tio­nen des Auf­trag­ge­bers sowie die wäh­rend der Ent­wick­lungs­pha­se sich erge­ben­den bei­der­sei­ti­gen Über­ein­künf­te. Die­se kön­nen im Rah­men fle­xi­bler Arbeit von den bis­he­ri­gen Vor­ga­ben abwei­chen. Soll­ten gra­vie­ren­de Abwei­chun­gen ent­ste­hen, bedür­fen die­se der schrift­li­chen Nie­der­le­gung ins­be­son­de­re, wenn sie sich auf den Umfang des Pro­jek­tes beziehen.

§ 8 Weisungsfreiheit

Die caadplan GmbH unter­liegt bei der Durch­füh­rung der über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten kei­nen Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers. Er ist in der Gestal­tung sei­ner Tätig­keit (Zeit, Dau­er, Art und Ort der Arbeits­aus­übung) selb­stän­dig tätig und voll­kom­men frei. Er ist an kei­ner­lei Vor­ga­ben zum Arbeits­ort oder zur Arbeits­zeit gebun­den. Pro­jekt­be­zo­ge­ne Zeit­vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers blei­ben hier­von unbe­rück­sich­tigt. Fer­ner ist die caadplan GmbH berech­tigt, Auf­trä­ge des Auf­trag­ge­bers ohne Anga­be von Grün­den abzulehnen.

§ 9 Zahlungsbedingungen für die Erstellung von Programmen auf Anforderung oder CAD-Arbeiten

Wird der Auf­trag nach Auf­trags­er­tei­lung bzw. vor Fer­tig­stel­lung der Arbeit vom Auf­trag­ge­ber zurück­ge­nom­men, so wird das Ent­wick­lung- / Bear­bei­tungs­ent­gelt antei­lig zum bis­he­ri­gen Arbeits­auf­wand, min­des­tens jedoch in Höhe von 1/3 des ver­ein­bar­ten Betra­ges in Rech­nung gestellt.

§ 10 Zahlungsverzug

Hat der Kun­de zum Fäl­lig­keits­ter­min kei­ne Zah­lung geleis­tet und fällt er in Ver­zug, hat er für eine dar­auf­fol­gen­de Mah­nung caadplan GmbH den jeweils erfor­der­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand (Mahn­ge­bühr) in Höhe von 10,00 EUR (net­to, zzgl. der jeweils gül­ti­gen MwSt.) zu tra­gen. Für even­tu­el­le Rück­last­schrif­ten belas­tet caadplan GmbH den Kun­den mit einer Bear­bei­tungs­pau­scha­le von 15,00 EUR (net­to, zzgl. der jeweils gül­ti­gen MwSt.) zusätz­lich zur Mahn­ge­bühr. Bleibt der Kun­de trotz Fäl­lig­keit und Mah­nung wei­ter­hin säu­mig, kann caadplan GmbH die Ein­re­de des nicht­er­füll­ten Ver­tra­ges gel­tend machen. Setzt caadplan GmbH den Ver­trag trotz Zah­lungs­ver­zug des Kun­den fort, ist die­ser für Schä­den ersatz­pflich­tig, die caadplan GmbH unmit­tel­bar auf­grund der Säum­nis ent­ste­hen. Bei Zah­lungs­ver­zug und wei­te­rer Säum­nis des Kun­den auf der Mahn­stu­fe ist caadplan GmbH berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen und den durch die Kün­di­gung bzw. Nicht­er­fül­lung ent­stan­de­nen Scha­den vom Kun­den ersetzt zu ver­lan­gen. Die Ersatz­pflicht beschränkt sich auf die Zeit bis zum nächs­ten ordent­li­chen Kün­di­gungs­ter­min und wird durch die erspar­ten Auf­wen­dun­gen gemin­dert. Für die Zeit, in der sich der Kun­de in Ver­zug befin­det, wer­den Zin­sen in Höhe von 10% per anum berechnet.

§ 11 Gewährleistung

caadplan GmbH ver­pflich­tet sich bei man­gel­haf­ter Leis­tung zur kos­ten­lo­sen Nach­bes­se­rung nach eige­ner Wahl.Bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung (z.B. bei Unmög­lich­keit) kann der Kun­de, außer im Fall von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch gel­tend machen, son­dern ledig­lich Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses oder im Fall der Unmög­lich­keit Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges verlangen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Aus­ge­schlos­sen sind alle wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re auf Ersatz von Schä­den, die nicht an der geleis­te­ten Leis­tung selbst ent­stan­den sind, außer im Fall von Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit.

§ 13 Leistungen beim Kunden vor Ort

Für Schä­den, die wäh­rend der Ser­vice­ar­bei­ten an der Com­pu­ter­an­la­ge oder den im PC gespei­cher­ten Daten ent­ste­hen, haf­tet die caadplan GmbH aus­drück­lich nicht. Die Daten­si­che­rung vor Beginn der Ser­vice­ar­bei­ten obliegt dem Auf­trag­ge­ber. Die caadplan GmbH kann kei­ne Gewähr dafür über­neh­men, das nach erfolg­ter Arbeit der gewünsch­te Erfolg erreicht wird, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn umfang­rei­che­re Arbei­ten an Hard- und Soft­ware des Kun­den, z.B. wegen inter­ner Rech­ner­pro­ble­me, die einen Spe­zia­lis­ten erfor­dern, nötig wer­den. Eben­so haben sich erge­ben­de Pro­ble­me an Hard- und Soft­ware des Auf­trag­ge­bers kei­nen Ein­fluß auf die Gül­tig­keit ande­rer Auf­trä­ge des Auf­trag­ge­bers an die caadplan GmbH. Die Kos­ten für Arbei­ten vor Ort sind in der jeweils aktu­el­len Preis­lis­te auf­ge­führt bzw. einer Ver­ein­ba­rung von Pro­jekt­prei­sen zu entnehmen.

§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Das Urhe­ber­recht für neu ent­wi­ckel­te oder auf der Grund­la­ge von gelie­fer­ten Vor­la­gen ent­stan­de­ne Pro­gram­men liegt aus­schließ­lich bei der caadplan GmbH. Jeder der an caadplan GmbH erteil­te Auf­trag ist ein Urhe­ber­werks­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Werk­leis­tun­gen gerich­tet ist. Der Auf­trag­ge­ber erhält von der caadplan GmbH aus­schließ­lich ein wider­ruf­ba­res Nut­zungs­recht, in kei­nem Fall das Eigen­tum an den Werk­leis­tun­gen, es sei denn, es ist schrift­lich anders ver­ein­bart. Alle Ent­wür­fe unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mun­gen des Urhe­be­rechts­ge­set­zes gel­ten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist. caadplan GmbH über­trägt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen. Eine Wei­ter­ga­be der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung über.Abdullah Döno­g­lu hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt caadplan GmbH zum Scha­den­er­satz. Ohne Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens beträgt der Scha­den­er­satz 50% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Das Recht, einen höhe­ren Scha­den bei Nach­weis gel­tend zu machen, bleibt unberührt.Vorschläge des Auf­trag­ge­bers oder sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluß auf die Höhe der Ver­gü­tung. Eben­so begrün­den sie eben­falls kein Miturheberrecht.

§ 15 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

§ 16 Referenzen

caadplan GmbH hat das Recht, Inter­net­sei­ten, Foto­gra­fien, Video­pro­duk­tio­nen oder sons­ti­ge Ergeb­nis­se der erbrach­ten Leis­tun­gen ohne beson­de­res Ein­ver­ständ­nis des Bestel­lers als Refe­renz auf der Inter­net­sei­te www.caadplan.de auf­zu­füh­ren und in Beleg­map­pen bzw. bei Prä­sen­ta­tio­nen zu verwenden.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

An den von caadplan GmbH erstell­ten Pro­gram­men, Tools oder Biblio­the­ken sowie an allen Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den dem Auf­trag­ge­ber nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rech­te über­tra­gen, die Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf der aus­drück­li­chen Zustim­mung und muss geson­dert ver­gü­tet wer­den. Die caadplan GmbH ist nicht ver­pflich­tet, Quell­codes an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­ga­be die­ser, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten. Durch Her­aus­ga­be der Quell­codes durch Abdul­lah Döno­g­lu an den Auf­trag­ge­ber erwirbt der Auf­trag­ge­ber das Eigen­tum an die­sen Daten (Eigen­tums­über­gang) und ist dann berech­tigt, die­se Daten in sei­nem Sin­ne abzu­än­dern. Ab dem Zeit­punkt des Eigen­tums­über­gan­ges an den Auf­trag­ge­ber haf­tet caadplan GmbH für kei­ner­lei Fol­gen, die sich aus der Eigen­tums­über­ga­be und der Daten­nut­zung durch den Auf­trag­ge­ber ergeben.

§ 18 Nichtigkeitsklausel

Soll­te eine die­ser Bestim­mun­gen unwirk­sam sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Unwirk­sa­me Bestim­mun­gen wer­den nach Mög­lich­keit durch sol­che wirk­sa­men Bestim­mun­gen ersetzt, die den ange­streb­ten wirt­schaft­li­chen Zweck weit­ge­hend erreichen.

§ 19 Schlussbestimmungen

Erfül­lungs­ort ist der Sitz der caadplan GmbH. Gerichts­stand ist Bre­men. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.